§ 8c Kosten der Hilfeleistung
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 8ac: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 EuPAG +++)