Teil I Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Teil II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Teil III Verwaltungsakt
Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Teil V Besondere Verfahrensarten
Teil VI Rechtsbehelfsverfahren
Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Teil VIII Schlussvorschriften
§ 40 Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.