4. Abschnitt Vertreter des öffentlichen Interesses
5. Abschnitt Gerichtsverwaltung
6. Abschnitt Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
Teil II Verfahren
Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Teil IV Kosten und Vollstreckung
Teil V Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 2
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.