Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 15 Hemmung der Verjährung - Digitale Gesetze
Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Teil 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeiner Teil
More
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 15 Hemmung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.