§ 10 Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“
(1) Im Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Planungsvorgaben auf Umsetzbarkeit bewerten zu können, Ausführungsplanungen erstellen zu können, Abläufe steuern zu können, Arbeiten koordinieren und Zielerreichungsplanung überwachen zu können. Dazu gehört, Kommunikation gewährleisten und Absprachen treffen zu können sowie das Sicherheitsmanagement zu beherrschen, insbesondere die Einweisung der Beteiligten.
(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
Auswerten von Planungsunterlagen und technischen Vorgaben,
- 2.
Beurteilen von Versammlungsstätten und von anderen Veranstaltungs- und Produktionsstätten hinsichtlich rechtlicher, technischer und räumlicher Voraussetzungen,
- 3.
Ermitteln von notwendigen Genehmigungen und Anzeigen,
- 4.
Ausarbeiten technischer Lösungen und Durchführen notwendiger Berechnungen zur Umsetzung der Planung, insbesondere zur Beschallungs- und Beleuchtungstechnik, zu temporären und szenischen Aufbauten sowie zur Energieversorgung,
- 5.
Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von Angeboten sowie Auswertung dieser Angebote unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten,
- 6.
Erstellen von Zeit- und Ablaufplänen unter Berücksichtigung des Arbeitsrechts,
- 7.
Auswählen und Beauftragen von geeignetem Personal unter Beachtung des Vertrags-, des Arbeits- und des Sozialrechts,
- 8.
Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Berücksichtigen von Prioritäten, Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
- 9.
Koordinieren der Arbeiten von eigenem Personal und von Dienstleistern,
- 10.
Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des Abbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen,