Abschnitt 6 Universalschlichtungsstelle des Bundes
Abschnitt 7 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und Berichtspflichten
Abschnitt 8 Informationspflichten des Unternehmers
Abschnitt 9 Grenzübergreifende Zusammenarbeit
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle - Digitale Gesetze
§ 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger
1.
Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder
2.
ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:
a)
von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder
b)
von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder