Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für das maschinell geführte Vereinsregister
§ 8 Führung des Namensverzeichnisses - Digitale Gesetze
§ 8 Führung des Namensverzeichnisses
Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung.