I. Vorgesetztenverhältnis auf Grund der Dienststellung
II. Vorgesetztenverhältnis auf Grund des Dienstgrads
III. Vorgesetztenverhältnis auf Grund besonderer Anordnung
IV. Vorgesetztenverhältnis auf Grund eigener Erklärung
V. Inkrafttreten
§ 2 Fachvorgesetzte
Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung die Leitung des Fachdiensts von Soldaten obliegt, hat die Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen Zwecken Befehle zu erteilen.