Zweiter Abschnitt Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen
Dritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 8
Aus den für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidungen oder anderen Schuldtiteln findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.