Zweiter Abschnitt Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen
Dritter Abschnitt Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 2
Für die Übermittlung eines Antrags auf Bewilligung des Armenrechts (Artikel 7 Abs. 1 des Vertrages) durch den konsularischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.