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§ 9 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (VollstrVtrGRCAG)
Erster Abschnitt Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Zweiter Abschnitt Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 9
Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, die in Griechenland geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 8 ist entsprechend anzuwenden.