Erster Abschnitt Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Zweiter Abschnitt Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 5
Aus den für vollstreckbar erklärten Schuldtiteln (§ 1 Abs. 1) findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.