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§ 5 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (VollstrPV)
Eingangsformel
§ 1 Höhe, erstmalige Überprüfung und Berechnungszeitraum
§ 2 Entstehung
§ 3 Abrechnungsverfahren
§ 4 Fälligkeit
§ 5 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.