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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VollstrAbkGBRAG)
Erster Abschnitt Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen
Zweiter Abschnitt Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 8
§ 9
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 8 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
§ 8
Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.