Erster Abschnitt Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen
Zweiter Abschnitt Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für deutsche gerichtliche Entscheidungen
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 6
Aus den für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidungen findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.