§ 4 Zuständigkeit für die Kontoführung - Digitale Gesetze
§ 4 Zuständigkeit für die Kontoführung
Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist.