Abschnitt 10 Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Abschnitt 11 Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
Abschnitt 12 Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
Abschnitt 14 Sonstige Tierhaltungen
Abschnitt 15 Schlussvorschriften
§ 1 Viehtransportfahrzeuge
(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen
1.
so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und
2.
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:
1.
bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
2.
bei Behältnissen der Benutzer,
3.
bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.