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§ 82 Fristenberechnung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Abschnitt 2 Vergabeverfahren
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
Abschnitt 5 Planungswettbewerbe
Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81 Übergangsbestimmungen
§ 82 Fristenberechnung
§ 83 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
Anlage 1 (zu § 31 Absatz 2) Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 82 Fristenberechnung
Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).