Unterabschnitt 2 Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 74 Verfahrensart
Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 vergeben.