§ 65 Überwachung von Nutzungen
Die Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung von Musikwerken durch den Anbieter eines Online-Dienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die Musikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 65: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)