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§ 7 Ziel und Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (VfAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereiche
§ 10 Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung
§ 11 Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.