§ 9 Zahlung, Verzinsung und Beitreibung der Ausgleichsabgabe
(1) Die Ausgleichsabgabe ist für jeden Monat bis zum 16. des folgenden Monats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Eine Aufrechnung gegen die Abgabeschuld findet nicht statt.
(2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Ausgleichsabgabe oder der Vorauszahlung in Verzug, so ist der rückständige Betrag mit 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Für die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Verzugszinsen gilt § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.