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§ 5 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)
Eingangsformel
§ 1 Sachkunde der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter
§ 2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
§ 3 Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
§ 4 Subdelegation
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.