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§ 42 Bewertung nach Billigkeit - Digitale Gesetze
Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Teil 2 Wertermittlung
Teil 2a Ergänzende Vorschriften
Teil 3 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Wertermittlung
Kapitel 1: Allgemeine Wertermittlungsvorschriften
§ 42 Bewertung nach Billigkeit
Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.