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§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung - Digitale Gesetze
Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Teil 2 Wertermittlung
Teil 2a Ergänzende Vorschriften
Teil 3 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Der Versorgungsausgleich
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Unterabschnitt 2: Abfindung
§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung
(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.
(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.