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§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung - Digitale Gesetze
Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 1 Allgemeiner Teil
Kapitel 2 Ausgleich
Abschnitt 1 Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
Abschnitt 2 Wertausgleich bei der Scheidung
Abschnitt 3 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Unterabschnitt 1 Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
Unterabschnitt 2 Abfindung
§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit
§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung
Unterabschnitt 3 Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
Abschnitt 4 Härtefälle
Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften
Kapitel 4 Anpassung nach Rechtskraft
Teil 2 Wertermittlung
Teil 2a Ergänzende Vorschriften
Teil 3 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Der Versorgungsausgleich
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Unterabschnitt 2: Abfindung
§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung
(1) Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. § 18 gilt entsprechend.
(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.