Abschnitt 3 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Abschnitt 4 Härtefälle
Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften
Kapitel 4 Anpassung nach Rechtskraft
Teil 2 Wertermittlung
Teil 2a Ergänzende Vorschriften
Teil 3 Übergangsvorschriften
§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.