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§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers - Digitale Gesetze
Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Teil 2 Wertermittlung
Teil 2a Ergänzende Vorschriften
Teil 3 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Der Versorgungsausgleich
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Unterabschnitt 2: Interne Teilung
§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.