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§ 6 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten (VersAusgl-AnzV)
Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anzeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 3 Anzeigen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 4 Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen
§ 5 Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen
§ 6 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.