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Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG)
Abschnitt I Allgemeines
Abschnitt II Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
Abschnitt III Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
Abschnitt IV Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt V Schlußbestimmungen
§ 28 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt IV: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 28
Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.