(1) Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
- 1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer);
- 2.
im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Absatz 2:
- a)
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten entsprechend Nummer 1 sowie
- b)
die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller;
- 3.
Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
- 4.
nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers; im Falle einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten;
- 5.
Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt;
- 6.
Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 3 Absatz 8, den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen;
- 7.
Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen.
Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen zu erklären, dass sie nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringen.