Abschnitt 7 Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 13 Getrennte Sammlung
Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung gemäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen.