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§ 1 Anwendungsbereich - Digitale Gesetze
Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (VermVerkProspV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine Grundsätze
§ 3 Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen
§ 4 Angaben über die Vermögensanlagen
§ 5 Angaben über den Emittenten
§ 6 Angaben über das Kapital des Emittenten
§ 7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts
§ 8 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
§ 9 Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen
§ 10 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten
§ 11 Angaben über die Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten
§ 12 Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen
§ 13 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten
§ 13a Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung
§ 14 Gewährleistete Vermögensanlagen
§ 15 Verringerte Prospektanforderungen
§ 15a Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung und Prüfung des im Verkaufsprospekt enthaltenen Jahresabschlusses und Lageberichts
§ 16 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf den Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes anzuwenden.