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§ 1 Berufe und Personengruppen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen (VermittVergV)
Eingangsformel
§ 1 Berufe und Personengruppen
§ 2 Höhe der Vergütungen
§ 3 Übergangsregelung
§ 4 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Berufe und Personengruppen
Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als
1.
Künstler, Artist,
2.
Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,
3.
Doppelgänger, Stuntman, Discjockey,
4.
Berufssportler
dürfen mit dem Arbeitnehmer Vergütungen vereinbart werden, die sich nach dem ihm zustehenden Arbeitsentgelt bemessen.