Abschnitt 5 Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften
§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts - Digitale Gesetze
§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts
Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.