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§ 26a Sofortiger Vollzug - Digitale Gesetze
Gesetz über Vermögensanlagen (VermAnlG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger
Abschnitt 3 Rechnungslegung und Prüfung
Abschnitt 4 Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
Abschnitt 5 Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
§ 26a Sofortiger Vollzug
Keine aufschiebende Wirkung haben
1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.