Erster Abschnitt Sicherstellung durch Rechtsverordnungen
Zweiter Abschnitt Sicherstellung durch Leistungen
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren
Vierter Abschnitt Entschädigungen und Kosten
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
§ 34 Stadtstaaten-Klausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.