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§ 34 Stadtstaaten-Klausel - Digitale Gesetze
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (VerkSiG)
Erster Abschnitt Sicherstellung durch Rechtsverordnungen
Zweiter Abschnitt Sicherstellung durch Leistungen
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren
Vierter Abschnitt Entschädigungen und Kosten
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
§ 30 Ausnahmen und Sonderregelungen
§ 31
§ 32 Einschränkung der Grundrechte
§ 33 Hamburg-Klausel
§ 34 Stadtstaaten-Klausel
§ 35
§ 36 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 34 Stadtstaaten-Klausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.