Unterabschnitt 2 Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin
Abschnitt 3 Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel, Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 9 Inhalt der Zwischenprüfung - Digitale Gesetze
§ 9 Inhalt der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.