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§ 3 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin (VergoldAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Gesellenprüfung
§ 9 Aufhebung der Vorschriften
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
7.
Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
8.
Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen,
9.
Vorbereiten von Untergründen,
10.
Ausführen von Verzierungen,
11.
Vergolden, Versilbern, Metallisieren,
12.
Herstellen und Gestalten von Rahmungen,
13.
Ausführen von Maltechniken,
14.
Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten,
15.
Qualitätssicherung.