(2) Dem Vergolder-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der berufsbezogenen Handwerks- und Kunstgeschichte, insbesondere über Stilarten,
- 2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungstechniken,
- 3.
Kenntnisse über Farben- und Formenlehre,
- 4.
Kenntnisse der Vergolder- und Faßmalertechniken,
- 5.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
- 6.
Kenntnisse des Aufbaus, der Arten und Eigenschaften der Untergründe,
- 7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
- 8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 9.
Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen, des Brandschutzes sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
- 10.
Entwerfen, Zeichnen, Skizzieren,
- 11.
Erstellen von Befunden und Dokumentationen,
- 12.
Freilegen und Retuschieren,
- 13.
Anfertigen von Rahmen,
- 14.
Ausführen von Holzschutzarbeiten,
- 15.
Ausführen von Grundierungen für Vergoldung, Versilberung sowie Farb- und Weißfassungen,
- 16.
Isolieren und Absperren,
- 17.
Herstellen von Verzierformen, Verzieren und Kitten,