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§ 3 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik (VerfGlasAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlussprüfung
§ 9 Übergangsregelung
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Qualitätsmanagement,
6.
Arbeitsvorbereitung,
7.
betriebliche und technische Kommunikation,
8.
Teamarbeit,
9.
Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung,
10.
Transport und Lagerung,
11.
Metallbearbeitung,
12.
Elektrotechnik,
13.
Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung,
14.
Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen,
15.
Mess- und Steuerungstechnik,
16.
Regelungstechnik,
17.
Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen,
18.
Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen,
19.
Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes,
20.
Vertiefungsphase.