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§ 12 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (VerbrVerbG)
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Dritter Abschnitt
§ 11
§ 12
Inhaltsverzeichnis
§ 12
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.