§ 19 Kollektiver Gesamtbetrag
(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 19: Zur Geltung vgl. § 21 Abs. 2 +++)