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§ 14 Abhilfeklage - Digitale Gesetze
Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Abhilfeklagen
Unterabschnitt 1 Besondere Voraussetzungen
§ 14 Abhilfeklage
§ 15 Gleichartigkeit der Verbraucheransprüche; Klageschrift
Unterabschnitt 2 Abhilfeentscheidung
Unterabschnitt 3 Umsetzungsverfahren
Unterabschnitt 4 Individualklagen
Abschnitt 3 Musterfeststellungsklagen
Abschnitt 4 Verbandsklageregister
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Abhilfeklagen
Unterabschnitt 1: Besondere Voraussetzungen
§ 14 Abhilfeklage
Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher. Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.