Teil 2 Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste
Teil 3 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel
Teil 4 Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 9 Vertrauenslisten
Die Bundesetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.