Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Teil 3 Sicherungsfonds
Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Teil 4a Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
Teil 5 Gruppen
Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Teil 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 71 Widerruf der Erlaubnis
Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn
1.
das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
2.
im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.
§ 304 bleibt unberührt.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 71 Satz 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 5 +++)