§ 245 Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht
(1) Versicherungsunternehmen einer Gruppe unterliegen neben der Einzelaufsicht einer Aufsicht auf Ebene der Gruppe nach Maßgabe der Vorschriften dieses Teils. Sofern in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Unternehmen die Vorschriften für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungsunternehmen weiterhin anwendbar.
(2) Der Gruppenaufsicht unterliegen
- 1.
Versicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen oder mindestens einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats beteiligte Unternehmen sind,
- 2.
Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen
- a)
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
- b)
eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft
mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ist,
- 3.
Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen
- a)
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
- b)
eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder
- c)
ein Versicherungsunternehmen
mit Sitz in einem Drittstaat ist, und
- 4.
Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.
(3) Ist das beteiligte Versicherungsunternehmen oder die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat verbundenes Unternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG,