§ 243a Übertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
(1) Jeder Vertrag, durch den der Bestand an Versorgungsverhältnissen eines Altersversorgungssystems, das eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung mit einem anderen Herkunftsstaat als Deutschland betreibt, ganz oder teilweise auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Antrag auf Genehmigung wird von der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds gestellt. Die Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde im Herkunftsstaat der Einrichtung weiter.
(2) Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 muss sicherstellen, dass die Kosten der Übertragung weder von den bisherigen Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern der Pensionskasse oder des Pensionsfonds noch von den verbleibenden Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern der Einrichtung getragen werden.
(3) Die Übertragung bedarf der Zustimmung
- 1.
der Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und der Mehrheit der betroffenen Versorgungsempfänger des Altersversorgungssystems oder der Mehrheit ihrer Vertreter, wobei die jeweilige Mehrheit nach den maßgebenden nationalen Regelungen ermittelt wird, und
- 2.
des Trägerunternehmens der Einrichtung, sofern dessen Zustimmung erforderlich ist.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 muss enthalten
- 1.
die schriftliche Vereinbarung zwischen der Einrichtung und der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds, in der die Bedingungen für die Übertragung festgelegt sind;
- 2.
eine Beschreibung der Hauptmerkmale des Altersversorgungssystems des zu übertragenden Bestandes;
- 3.
eine Beschreibung der zu übertragenden Verbindlichkeiten oder versicherungstechnischen Rückstellungen und der anderen Rechte und Pflichten sowie die zugehörigen Vermögenswerte oder die flüssigen Mittel, die ihnen entsprechen;
- 4.
für die Einrichtung und die Pensionskasse oder den Pensionsfonds jeweils Angaben zum
- a)
Namen,
- b)