§ 212 Anzuwendende Vorschriften
(1) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten die auf Erstversicherungsunternehmen, die keine Sterbekassen oder Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit dieses Kapitel keine abweichenden Regelungen enthält.
(2) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten nicht:
- 1.
von den Vorschriften über die Geschäftsorganisation § 23 Absatz 1a bis 1c, § 26 Absatz 3, 4 und 6 bis 8, die §§ 27, 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 30 und 31,
- 2.
von den Vorschriften über die Abschlussprüfung § 35 Absatz 2 und § 37 Absatz 2,
- 3.
die Vorschriften über den Bericht über Solvabilität und Finanzlage, §§ 40 bis 42,
- 3a.
von den Vorschriften über den Versicherungsvertrieb § 48 Absatz 2a,
- 4.
von den Vorschriften über den Dienstleistungs- und Niederlassungsverkehr die §§ 57 bis 59,
- 5.
von den Vorschriften über die finanzielle Ausstattung die §§ 74 bis 124, 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die §§ 131 und 133,
- 6.
(weggefallen)
- 7.
von den Vorschriften über Aufgaben und allgemeine Vorschriften § 301 und
- 8.
von den Übergangs- und Schlussbestimmungen die §§ 340 bis 352.
(3) Die folgenden Vorschriften gelten mit der allgemeinen Maßgabe, dass an die Stelle der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel die Eigenmittel treten, und mit folgenden besonderen Maßgaben:
- 1.
§ 9 Absatz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass als Bestandteil des Geschäftsplans Angaben über die Eigenmittelbestandteile, die die absolute Grenze der Mindestkapitalanforderung darstellen, einzureichen sind,
- 2.
(weggefallen)
- 3.
§ 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe, dass Angaben über Art und Umfang der Geschäftsorganisation nur zu machen sind für die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichtsrats und, falls vorhanden, für den Verantwortlichen Aktuar,