Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 5 Hilfeleistung für Verletzte
Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.