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§ 16 Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift - Digitale Gesetze
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 16 Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift
Für die Vollzugsbeamten der Länder kann durch Landesgesetz eine dem Grundsatz des § 7 dieses Gesetzes entsprechende Regelung getroffen werden.