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§ 6 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Kostenerstattung an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten der in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen (UVBKostErstV)
Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kostenerstattung für übertragene Aufgaben
§ 3 Festsetzung und Berechnung der Kosten
§ 4 Meldung der Beschäftigtenzahlen
§ 5 Säumniszuschlag
§ 6 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.